Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
117
Art. 22 Abs. 1 DBA-Italien. Art. 22 Abs. 1 DBA-Italien entspricht Art. 21 Abs. 1 OECD-MA.
118
Art. 22 Abs. 2 DBA-Italien. Art. 22 Abs. 2 DBA-Italien entspricht weitgehend Art. 21 Abs. 1 OECD-MA. Ein Unterschied besteht darin, dass Art. 22 Abs. 2 Satz 2 DBA-Italien auf die Anwendung des innerstaatlichen Rechts des Quellenstaats verweist. Art. 21 Abs. 2 OECD-MA stellt hingegen auf die Anwendung des Art. 7 OECD-MA (bzw. Art. 14 a.F. OECD-MA) ab.
S. 1379
119
Rz. 15 des Protokolls zum DBA-Italien. Nach Rz. 15 des Protokolls zum DBA-Italien wird das Besteuerungsrecht für Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sowie an Kinder oder sonstige Personen ausschließlich dem Quellenstaat zugewiesen.