Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
111
Art. 21 Abs. 1 DBA-Indien. Art. 21 Abs. 1 DBA-Indien entspricht Art. 21 Abs. 1 OECD-MA.
112
Art. 21 Abs. 2 DBA-Indien. Art. 21 Abs. 2 DBA-Indien entspricht Art. 21 Abs. 2 OECD-MA.
113
Art. 21 Abs. 3 DBA-Indien. Art. 21 Abs. 3 DBA-Indien enthält eine Sonderregelung zur Besteuerung von Lotteriegewinnen und Einnahmen aus Glücksspielen oder Wetten jeglicher Art. Art. 21 OECD-MA sieht keine entsprechende Regelung vor.