Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Einkünfte aus einem Treuhandvermögen oder einer Nachlassverwaltung. Art. 21 Abs. 2 DBA-Großbritannien enthält eine Sonderbestimmung zur Besteuerung von Einkünften, die eine in Großbritannien ansässige Person („trustee“) an in Deutschland ansässige Personen („beneficiaries“) über einen „discretionary trust“ oder im Rahmen einer Nachlassverwaltung zahlt. Nach Art. 21 Abs. 2 werden die Empfänger solcher Einkünfte so behandelt, als hätten sie die Einkünfte unmittelbar erzielt. Soweit Deutschland ein Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nach den Art. 6—20 DBA-Großbritannien zusteht, kann die darauf entfallende britische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Einkünfteempfängers angerechnet werden.
S. 1378
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Finanzinstrumente. Art. 21 Abs. 4 DBA-Großbritannien ist hauptsächlich auf Einkünfte aus Finanzinstrumenten anzuwenden. Die Regelung entspricht dem Formulierungsvorschlag des Art. 21 Rz. 7 OECD-MK. Hierzu wird auf die Kommentierung in Rz. 87 ff. verwiesen.
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„Anti-treaty-shopping“-Regelung. Art. 21 Abs. 5 DBA-Großbr...