Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
100
Art. 18 DBA-Frankreich. Die Überschrift des Art. 18 DBA-Frankreich lautet „sonstige Einkünfte“ und nicht „andere Einkünfte“. Ferner weicht Art. 18 DBA-Frankreich vom Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 OECD-MA insofern ab, als die Formulierung „ohne Rücksicht auf ihre Herkunft“ fehlt. Darüber hinaus setzt Art. 21 Abs. 1 OECD-MA ausdrücklich voraus, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte bezieht. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist nicht in Art. 18 DBA-Frankreich enthalten. Diese Formulierungsabweichungen haben jedoch keine materielle Bedeutung. Dementsprechend erfasst Art. 18 DBA-Frankreich korrespondierend mit Art. 21 Abs. 1 OECD-MA alle in den vorstehenden Artikeln nicht behandelten Einkünfte.
101
Fehlender Art. 21 Abs. 2 OECD-MA. DBA-Frankreich enthält keine dem Art. 21 Abs. 2 OECD-MA korrespondierende Regelung.