Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Zuweisung des Besteuerungsrechts nach Maßgabe der Herkunft der Einkünfte
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Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat. Erzielt der Steuerpflichtige andere Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, die einer dort belegenen Betriebsstätte zuzuordnen sind, erfolgt die Besteuerung nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 2 Satz 2. Danach ist Art. 7 (Unternehmensgewinne) anzuwenden. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 können Gewinne eines Unternehmens im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn sie einer dort belegenen Betriebsstätte zugeordnet werden (sog. Betriebsstättenprinzip). Hierzu wird im Einzelnen auf die Kommentierung zu Art. 7 (2008) Rz. 18 ff. verwiesen. Die Rechtsfolge des Art. 21 Abs. 2 geht der Rechtsfolge des Art. 21 Abs. 1 vor und schränkt dessen Anwendungsbereich ein. Eine Doppelbesteuerung wird im Ansässigkeitsstaat unter Anwendung des Methodenartikels 23A und 23B vermieden.
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Einkünfte aus dem Ansässigkeitsstaat. Unter Art. 21 Abs. 2 fällt auch die Konstellation, dass der Empfänger und der Schuldner der anderen Einkünfte in demselben Vertragsstaat (Ansässigkeitsstaat) ansäss...