Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
61
Art. 2 Abs. 1 DBA-Großbritannien. Art. 2 Abs. 1 DBA-Großbritannien entspricht inhaltlich Art. 2 Abs. 1 OECD-MA. Im DBA-Großbritannien sind lediglich neben den Vertragsstaaten und deren Gebietskörperschaften auch die Länder der Vertragsstaaten aufgenommen worden.
62
Art. 2 Abs. 2 DBA-Großbritannien. Art. 2 Abs. 2 DBA-Großbritannien entspricht Art. 2 Abs. 2 OECD-MA.
63
Art. 2 Abs. 3 DBA-Großbritannien. Art. 2 Abs. 3 DBA-Großbritannien enthält entsprechend Art. 2 Abs. 3 OECD-MA eine Aufzählung der Steuern, für die das Abkommen insbesondere gelten soll. Für das Vereinigte Königreich sind dies: die Einkommensteuer („income tax“), die Körperschaftsteuer („corporation tax“) und die Steuer vom Veräußerungsgewinn („capital gains tax“). Für die Bundesrepublik Deutschland sind dies: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer und die Vermögensteuer einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge.
64
Art. 2 Abs. 4 DBA-Großbritannien. Art. 2 Abs. 4 DBA-Großbritannien entspricht im Wesentlichen Art. 2 Abs. 4 OECD-MA. Rein sprachlich unterscheidet sich das ...