Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Geschäftstätigkeit durch eine im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte
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Geschäftstätigkeit. Die Anwendung des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Geschäftstätigkeit über eine im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte ausübt. Unter einer Geschäftstätigkeit ist gem. Art. 7 Rz. 11 OECD-MK eine Unternehmenstätigkeit („business“) zu verstehen. Hierzu wird auf die Kommentierung zu Art. 7 (2008) Rz. 51 ff. verwiesen.
S. 1372
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Betriebsstätte. Zum Betriebsstättenbegriff wird auf die Kommentierung des Art. 5 (2014) Rz. 41 ff. verwiesen.