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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

4. Andere Einkünfte aus einem Drittstaat

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Drittstaaten. Als Drittstaaten kommen sämtliche Staaten in Betracht, die nicht Vertragsstaaten des betreffenden DBA sind (vgl. Art. 21 Rz. 1 OECD-MK). Dabei ist es unerheblich, ob der Drittstaat jeweils mit beiden Vertragsstaaten oder nur mit einem von ihnen ein DBA abgeschlossen hat oder nicht. Art. 21 Abs. 1 gilt nur im Verhältnis der Vertragsstaaten zueinander und kann damit nicht im Verhältnis zum Drittstaat geltend S. 1367 gemacht werden. Art. 21 Abs. 1 kann sich aber mittelbar auf das Verhältnis der Vertragsstaaten zum Drittstaat auswirken (vgl. Rz. 65).

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Drittstaateneinkünfte i.S.d. Art. 21 Abs. 1. Im Einzelnen können die folgenden Einkunftsarten unter Art. 21 Abs. 1 fallen, soweit die Einkünfte aus einem Drittstaat stammen:

  • Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6 Abs. 1): Die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 setzt unbewegliches Vermögen voraus, das in einem der beiden Vertragsstaaten belegen ist (vgl. Art. 6 Rz. 30 ff.). Damit kann Art. 21 Abs. 1 im Hinblick auf Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen...

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