Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Ergänzung der Verteilungsnormen. Art. 21 Abs. 1 ergänzt die Art. 6—20. Im Wesentlichen ist die Norm auf Einkünfte anzuwenden, die ihrer Art nach nicht von den Art. 6—20 erfasst werden (vgl. Rz. 1). Ferner besteht die praktische Bedeutung des Art. 21 Abs. 1 in der Erfassung von Einkünften, die nicht aus einer Quelle im anderen Vertragsstaat, sondern aus einer Quelle im Ansässigkeitsstaat oder in einem Drittstaat (sog. Drittstaateneinkünfte) stammen.