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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

12. Russland

a) Abweichungen zum OECD-MA

90

Art. 20 Abs. 1 DBA-Russland. Die in Art. 20 Abs. 1 DBA-Russland enthaltene Regelung über Vergütungen für Gastlehrer ist ohne Vorbild im OECD-MA.

91

Art. 20 Abs. 2 DBA-Russland. Die in Art. 20 Abs. 2 DBA-Russland enthaltene Bestimmung über Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen stimmt nahezu wörtlich mit Art. 20 OECD-MA in der S. 1352 gegenwärtigen Fassung überein. Die Verwendung des Begriffs „Auszubildender“ anstatt „Lehrling“ ist ohne rechtliche Bedeutung (vgl. Rz. 15 ff.).

b) Konsequenzen

92

Gastlehrer. Art. 20 Abs. 1 DBA-Russland stimmt wörtlich mit der in Art. 21 DBA-Italien getroffenen Regelung überein (vgl. Rz. 70).

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