Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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12. Russland
a) Abweichungen zum OECD-MA
90
Art. 20 Abs. 1 DBA-Russland. Die in Art. 20 Abs. 1 DBA-Russland enthaltene Regelung über Vergütungen für Gastlehrer ist ohne Vorbild im OECD-MA.
91
Art. 20 Abs. 2 DBA-Russland. Die in Art. 20 Abs. 2 DBA-Russland enthaltene Bestimmung über Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen stimmt nahezu wörtlich mit Art. 20 OECD-MA in der S. 1352 gegenwärtigen Fassung überein. Die Verwendung des Begriffs „Auszubildender“ anstatt „Lehrling“ ist ohne rechtliche Bedeutung (vgl. Rz. 15 ff.).
b) Konsequenzen
92
Gastlehrer. Art. 20 Abs. 1 DBA-Russland stimmt wörtlich mit der in Art. 21 DBA-Italien getroffenen Regelung überein (vgl. Rz. 70).