Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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11. Österreich
a) Abweichungen zum OECD-MA
87
Art. 20 Abs. 1 DBA-Österreich. Die in Art. 20 Abs. 1 DBA-Österreich enthaltene Regelung über Vergütungen für Gastlehrer und -forscher ist ohne Vorbild im OECD-MA.
88
Art. 20 Abs. 2 DBA-Österreich. Die in Art. 20 Abs. 2 DBA-Österreich getroffene Regelung für Studenten und Auszubildende stimmt wörtlich mit Art. 20 OECD-MA in der gegenwärtigen Fassung überein.
b) Konsequenzen
89
Gastlehrer. Art. 20 Abs. 1 DBA-Österreich ist identisch mit der Regelung des Art. 21 DBA-Italien (s.o. Rz. 70).