Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
9. Luxemburg
a) Abweichungen zum OECD-MA
77
Art. 19 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012. Die in Art. 19 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012 enthaltene Regelung über Vergütungen für Gastlehrer und -forscher ist ohne Vorbild im OECD-MA.
78
Art. 19 Abs. 2 DBA-Luxemburg 2012. Die in Art. 19 Abs. 2 DBA-Luxemburg 2012 getroffene Regelung über Studenten und Auszubildende entspricht in ihrem Wortlaut fast vollkommen Art. 20 OECD-MA. Die einzige Abweichung besteht darin, dass Art. 19 Abs. 2 DBA-Luxemburg 2012 neben Studenten und Praktikanten nicht von Lehrlingen, sondern von Auszubildenden spricht. Inhaltlich ergeben sich dadurch keine Abweichungen gegenüber Art. 20 OECD-MA (vgl. Rz. 15 ff.).
b) Konsequenzen
79
Gastlehrer. Art. 19 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012 ist identisch mit der Regelung des Art. 21 DBA-Italien (s. Rz. 69).
c) DBA-Luxemburg a.F.
80
Studenten und Auszubildende. Art. 18 DBA-Luxemburg 1959 wurde seit dem Abschluss des DBA keiner Revision unterzogen und weicht in Struktur und Wortlaut, nicht aber in seiner Regelungswirkung von Art. 20 OECD-MA ab. Die ausdrückliche Erwähnung von Praktik...