Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. China
a) Abweichungen zum OECD-MA
55
Art. 20 Abs. 3 DBA-China. Art. 20 Abs. 3 des seit dem anwendbaren DBA-China 2016 stimmt wörtlich mit Art. 20 OECD-MA überein. Die Besonderheiten der Vorläuferregelung in Art. 21 DBA-China 1985 wurden nicht übernommen.
56
Art. 20 Abs. 1 DBA-China. Wie schon Art. 21 DBA-China 1985 enthält auch Art. 20 Abs. 1 DBA-China 2016 abweichend vom OECD-MA eine Regelung für Gastprofessoren und Gastlehrer für vergütete Aufenthalte für Lehr- oder Forschungszwecke. Sie ist ohne Vorbild im OECD-MA.
b) Konsequenzen
57
Gastlehrer. Vergütungen, die nicht aus dem Gastland stammen, werden im Gastland von der Steuer freigestellt (s. Rz. 41 ff.). Allerdings ist dies auf einen Zeitraum von zwei Jahren beschränkt. Bei Überschreitung dieses Zeitraums steht das Recht zur Besteuerung der erfassten Zahlungen ab dem Aufenthaltsbeginn (also ex tunc) nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 DBA-China dem Gastland zu. Des Weiteren wird nun auch der amtliche Kulturaustausch bei Lehr- und Forschungstätigkeit von Professoren, Lehrern und Studenten von Art. 20 ...