Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Belgien
a) Abweichungen zum OECD-MA
52
Art. 20 Abs. 1 DBA-Belgien. Art. 20 Abs. 1 DBA-Belgien enthält eine Regelung für Gastlehrer, die ohne Vorbild im OECD-MA ist.
53
Art. 20 Abs. 2 DBA-Belgien. Die in Art. 20 Abs. 2 DBA-Belgien enthaltene Regelung über Zahlungen an Studierende und andere Auszubildende ist seit dem Abschluss des DBA im Jahr 1967 unverändert und nahezu identisch mit Art. 20 OECD-MA 1963. Der einzige Unterschied zu dieser Fassung des OECD-MA liegt darin, dass Art. 20 Abs. 2 DBA-Belgien explizit auch Volontäre einbezieht. Auch diese Regelung stützt ein weites Verständnis der Begriffe „Studium“ und „Ausbildung“ und damit auch des begünstigten Personenkreises. Aufgrund der weitgehenden Übereinstimmung mit Art. 20 OECD-MA 1963 setzt Art. 20 Abs. 2 DBA-Belgien seinem Wortlaut nach nicht voraus, dass der Zahlungsempfänger unmittelbar vor seinem Aufenthalt im Gastland im anderen Vertragsstaat (d.h. dem Herkunftsland) ansässig gewesen sein muss. Entsprechend obigen Erwägungen (Rz. 29) ist Art. 20 Abs. 2 DBA-Belgien gleichwohl teleologisch dahingehend auszulegen, dass es...