Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abkommensrecht
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Allgemeines. Eine konkurrierende Anwendung des Art. 20 und der in Art. 6—19 genannten Verteilungsnormen kommt nach h.M. nicht in Betracht, da die Anwendung dieser Normen tatbestandlich ausgeschlossen ist. Die in Art. 6—19 verwendeten Begriffe „Dividenden“, „Zinsen“, „Vergütungen“ usw. beziehen sich auf Leistungen, die durch einen Schuldner aufgrund eines Austauschverhältnisses gezahlt werden; eine darüber hinausgehende Zweckbestimmung liegt diesen Leistungen nicht zugrunde. Im Gegensatz dazu erfasst Art. 20 nur Leistungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling für Unterhalt, Studium oder Ausbildung erhält. Die Norm stellt damit spezifisch auf den durch die Zahlung verfolgten Zweck ab (vgl. Art. 20 Rz. 3 OECD-MK). Art. 20 stellt dagegen nicht darauf ab, ob die erhaltenen Mittel für Unterhalt, Studium oder Ausbildung verwendet werden, sondern darauf, ob der die Zahlungen Leistende sie für diesen Zweck bestimmt hat. So mag ein Student vereinnahmte Dividenden und Zinsen für die Finanzierung eines Auslandsstudiums verwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, ...