Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
11. Österreich
a) Abweichungen zum OECD-MA
150
Allgemeines. Art. 19 des im Jahr 2000 abgeschlossenen DBA-Österreich stimmt weitgehend mit dem OECD-MA überein. Damit liegt auch Art. 19 DBA-Österreich das eingeschränkte Kassenstaatsprinzip zugrunde.
151
Art. 19 Abs. 1 und 2 DBA-Österreich. Art. 19 Abs. 1 und 2 DBA-Österreich erstreckt den Kreis der Zahlungsschuldner auf sämtliche juristische Personen des öffentlichen Rechts. Die in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b und Abs. 2 Satz 2 DBA-Österreich getroffenen Regelungen über Ausnahmen für Zahlungen an Ortskräfte sind mit denen des Art. 19 OECD-MA identisch. Insb. ist unerheblich, ob der Zahlungsempfänger neben der Staatsangehörigkeit des Ansässigkeitsstaats auch die Staatsangehörigkeit des Kassenstaats besitzt.
152
Modifizierung des eingeschränkten Kassenstaatsprinzips durch das Protokoll 2023. Durch Art. VI Nr. 1 des Protokolls vom zur Änderung des DBA-Österreich wurde Art. 19 Abs. 1 DBA-Österreich folgender Satz 3 hinzugefügt: „Sie dürfen für ein Kalenderjahr insgesamt auch dann nur in diesem anderen Vertragsstaa...