Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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10. Niederlande
a) Abweichungen zum OECD-MA
140
Weitgehende Übereinstimmung mit dem OECD-MA. Art. 18 DBA-Niederlande entspricht weitgehend Art. 19 OECD-MA. Dass Art. 18 Abs. 2 DBA-Niederlande nicht wie Art. 19 Abs. 2 OECD-MA zwischen den Buchst. a und b differenziert, hat redaktionelle Gründe und führt nicht zu inhaltlichen Abweichungen. Nur deklaratorische Bedeutung hat, dass auch die Länder gemäß Art. 18 Abs. 1 und 3 DBA-Niederlande zu den Zahlungsverpflichteten zählen, da diese ohnehin Gebietskörperschaften sind. Art. 18 DBA-Niederlande ist zudem identisch mit Art. 18 DBA-Japan und daher ebenfalls durch einen Abs. 4 ergänzt, welcher Vergütungen in Bezug auf das Goethe-Institut, DAAD und ähnliche Einrichtungen einbezieht. Diese Regelung entspricht der deutschen Abkommenspraxis.
141
Art. 18 Abs. 1 und 2 DBA-Niederlande. Art. 18 DBA-Niederlande folgt in seinen Abs. 1 und 2 grds. dem Kassenstaatsprinzip. In Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 1 Buchst. b bzw. Abs. 2 Buchst. b OECD-MA ist jedoch ausnahmsweise der Ansässigkeitsstaat allein zur Besteuerung berechtigt, soweit Vergü...