Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Art. 19 Abs. 2 OECD-MA
a) Partielle Übereinstimmung mit der Konzeption des OECD-MA
66
Nur teilweise Geltung des „eingeschränkten Kassenstaatsprinzips“. Die von Deutschland abgeschlossenen DBA weichen häufig insoweit von Art. 19 Abs. 2 ab, als sie in ihren Tatbestandsvoraussetzungen weitgehend mit den Art. 19 Abs. 1 nachgebildeten Vorschriften übereinstimmen. In diesen Fällen sind insb. der Kreis der Zahlungsschuldner und die Bestimmungen über Ortskräfte nahezu identisch gefasst. Zahlreiche DBA folgen dem „eingeschränkten Kassenstaatsprinzip“ allerdings nicht, indem sie entweder die uneingeschränkte Geltung des Kassenstaatsprinzips vorsehen (und folglich keine besonderen Bestimmungen über Zahlungen an Ortskräfte enthalten) oder aber für Ruhegehälter generell die ausschließliche Besteuerung durch den Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers festlegen. Die Verteilung des Steuersubstrats entspricht in den zuletzt genannten Fällen somit der in Art. 18 getroffenen Regelung. Art. 18 Abs. 2 DE-VG ist mit Art. 19 Abs. 2 OECD- S. 1311 MA weitgehend identisch; Abweichung...