Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Begriff der Geschäftstätigkeit
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Allgemeines. Art. 19 Abs. 3 erfasst Fälle, in denen die Dienste des Zahlungsempfängers im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats (d.h. des Kassenstaats) erbracht werden. Inhaltlich stimmt die heutige Fassung des Art. 19 Abs. 3 mit Art. 19 Abs. 2 OECD-MA 1963 und Art. 19 Abs. 3 OECD-MA 1977 überein, wenngleich letztgenannte Regelungen die Formulierungen „kaufmännische oder gewerbliche Tätigkeit“ bzw. „gewerbliche Tätigkeit“ enthielten. Eine Bestimmung des Begriffes „Geschäftstätigkeit“ findet sich weder im OECD-MA noch im Kommentar hierzu. Klärungsbedürftig ist zum einen, ob Art. 19 Abs. 3 nur die erwerbswirtschaftliche, d.h. zumindest als Nebenzweck mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit der öffentlichen Hand unterfällt oder ob Art. 19 Abs. 3 auch auf Tätigkeiten Anwendung findet, die lediglich auf Kostendeckung gerichtet sind und denen daher (nur) eine Einnahmeerzielungsabsicht zugrunde liegt. Nur wenige von Deutschland geschlossene DBA enthalten hierzu eine eindeutige Regelung. Ferner stellt sich die Frage, ob auch Ve...