Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Anwendungsvoraussetzungen
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Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen. Aus dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 Buchst. a ergibt sich, dass der Begriff „Vergütung“ als Oberbegriff zu verstehen ist. Während der Begriff der Vergütung (in der englischen Fassung „remuneration“) isoliert betrachtet nicht erkennen lässt, ob die Zahlung für eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit geleistet wird, machen die beispielhaft aufgeführten Begriffe „Gehälter“ und „Löhne“ (wie auch in der englischen Fassung „salaries“ und „wages“) deutlich, dass unter „Vergütungen“ nur Zahlungen für unselbstständig erbrachte Tätigkeiten zu verstehen sind. Beide beispielhaft genannten Begriffe wurden zwar erst im Jahr 1994 in den Text des OECD-MA aufgenommen; sie waren allerdings bereits im Kommentar zu Art. 19 OECD-MA 1963 enthalten. Systematik (vgl. Art. 19 Abs. 2 OECD-MA 1963), Wortlaut der Überschrift des Art. 19 OECD-MA 1963 und die Beweggründe zur Aufnahme des Kassenstaatsprinzips in das OECD-MA sprechen dafür, dass bereits Art. 19 Abs. 1 OECD-MA 1963 nur Zahlungen für unselbstständig...