Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Rechtsentwicklung
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OECD-MA 1963. Die ursprünglich in Art. 19 OECD-MA 1963 enthaltene Regelung betreffend die im öffentlichen Dienst gezahlten Vergütungen stimmte zwar in ihrer Grundaussage mit der heutigen Regelung überein, wich aber in einigen zentralen Punkten von ihr ab. So erfasste Art. 19 Abs. 1 OECD-MA 1963 unterschiedslos Löhne, Gehälter und Ruhegehälter, da es an einer differenzierenden Regelung über Ortskräfte fehlte. Ferner sah Art. 19 keine abschließende Verteilung der Besteuerungsansprüche vor. Schließlich setzte Art. 19 OECD-MA 1963 voraus, dass die Vergütungen für „in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachte Dienste“ geleistet wurden (vgl. hierzu Rz. 31). Die Einschränkung des Anwendungsbereichs auf Vergütungen für nicht gewerbliche Tätigkeiten fand sich dagegen bereits im OECD-MA 1963.
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OECD-MA 1977. Art. 19 OECD-MA 1977 stimmt weitgehend mit der gegenwärtigen Regelung überein.