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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

E. Künftige Steuern gleicher oder ähnlicher Art (Abs. 4)

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Künftige Steuern. Art. 2 Abs. 4 Satz 1 sieht vor, dass das Abkommen nicht nur für die im Zeitpunkt der Unterzeichnung bestehenden Steuern, sondern auch für künftige Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art gelten soll, die neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Das OECD-MA trägt insoweit dem Umstand Rechnung, dass das Steuerrecht der Vertragsstaaten kein statischer Zustand ist. Würde das jeweilige Einzelabkommen nur auf die im Zeitpunkt der Unterzeichnung geltenden Steuern anzuwenden sein, so müsste dieses Abkommen bei jeder neu eingeführten Steuer — ggf. auch bei wesentlichen Änderungen bestehender Steuern — neu abgeschlossen, zumindest aber geändert werden. Dies wäre international kaum handhabbar. Umgekehrt zeigt Art. 2 Abs. 4 Satz 1, dass sich die vorstehenden Absätze des Art. 2 nur auf die bei der Unterzeichnung des Abkommens bereits erhobenen Steuern beziehen. Andernfalls wäre Art. 2 Abs. 4 Satz 1 letztlich überflüssig.

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Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art. Die Kriterien, nach denen zu ...

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