Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats. Aus Art. 18 DBA-Russland ergibt sich ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats, weshalb sich die Anwendung von Art. 23 DBA-Russland erübrigt.