Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
193
Grundsystematik des Art. 17 Abs. 1 DBA-Niederlande entspricht Art. 18 OECD-MA. In seiner Grundsystematik entspricht Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Niederlande dem Art. 18 OECD-MA. Das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen und Renten, die an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, steht dem Ansässigkeitsstaat zu. Dies gilt gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 DBA-Niederlande auch für Ruhegehälter und andere Leistungen, die aus dem gesetzlichen Sozialversicherungssystem eines Vertragsstaats stammen. Für die von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 DBA-Niederlande erfassten Leistungen weist das OECD-MA keine entsprechende Regelung auf. Besonderheiten für die Zuordnung des Besteuerungsrechts ergeben sich aus Abs. 2 und 3 der Vorschrift, die dem Quellenstaat unter bestimmten Voraussetzungen das Besteuerungsrecht einräumen.
194
Vorrangige Anwendung von Art. 18 Abs. 2 DBA-Niederlande. Nach Art. 18 Abs. 2 DBA-Niederlande richtet sich die Zuordnung des Besteuerungsrecht für Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst vorrangig nach Art. 18 Abs. 2 DBA-Niederlande. Dies entsp...