Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
189
Weitergehender Anwendungsbereich von Art. 17 DBA-Niederlande. Der Anwendungsbereich von Art. 17 DBA-Niederlande geht über Art. 18 OECD-MA hinaus. So erfasst Art. 17 DBA-Niederlande neben Ruhegehältern eines privaten Arbeitgebers auch Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung. Von einem öffentlichen Arbeitgeber gezahlte Ruhegehälter werden von Art. 18 Abs. 2 DBA-Niederlande erfasst.
190
Aufbau des Art. 17 DBA-Niederlande. Mit seinen insgesamt 7 Absätzen weicht Art. 17 DBA-Niederlande deutlich von Art. 18 OECD-MA ab. Abs. 1 betrifft die Zuordnung des Besteuerungsrechts für Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen und Renten. Abs. 2 weist eine an die Höhe und Abs. 3 eine an die Art der Zahlung anknüpfende Sonderregelung für die Zuordnung des Besteuerungsrechts für Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen oder Renten auf, die aus einem Vertragsstaat „bezogen“ werden. Abs. 4 regelt die Zuordnung des Besteuerungsrechts von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften als Entschädigung für politische Verfolgung, für Unrecht sowie für Schäden auf Grund von ...