Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
178
Weitergehender Anwendungsbereich von Art. 17 DBA-Luxemburg. Der Anwendungsbereich von Art. 17 DBA-Luxemburg geht über Art. 18 OECD-MA hinaus. So erfasst Art. 17 DBA-Luxemburg neben Ruhegehältern eines privaten Arbeitgebers auch Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung (Abs. 2). Von einem öffentlichen Arbeitgeber gezahlte Ruhegehälter fallen unter Art. 18 DBA-Luxemburg.
179
Aufbau des Art. 17 DBA-Luxemburg. Art. 17 DBA-Luxemburg weicht mit seinen insgesamt sechs Absätzen von Art. 18 OECD-MA ab. Während Abs. 1 die Zuordnung des Besteuerungsrechts für sog. private Ruhegehälter regelt, betrifft Abs. 2 die Zuordnung des Besteuerungsrechts für Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung. Bei den Abs. 3 und 4 handelt es sich um Sonderregelungen für die Zuordnung des Besteuerungsrechts für aus Deutschland (Abs. 3) bzw. Luxemburg (Abs. 4) stammende Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen. Abs. 5 erfasst wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ...