Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
165
Folge der inhaltlichen Abweichung vom OECD-MA. Die fehlende Bezugnahme des Art. 17 Abs. 1 DBA-Japan auf eine „frühere unselbstständige Arbeit“ hat zur Folge, dass die Vorschrift auch das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen regelt, die von Freiberuflern, Land- und Forstwirten und Gewerbetreibenden erzielt werden. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts, die — anders als dies im Rahmen von Art. 18 MA der Fall ist — keinen Bezug zu einer früheren unselbstständigen Arbeit aufweisen müssen.
166
Folge des Vorrangs des gesamten Art. 18 Abs. 2 DBA-Japan. Der in Art. 17 Abs. 1 DBA-Japan angeordnete Vorrang von Art. 18 Abs. 2 DBA-Japan hat zur Folge, dass von Art. 17 Abs. 1 DBA-Japan nur private Ruhegehälter erfasst werden. Die Zuordnung des Besteuerungsrechts für Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst richtet sich nach Art. 18 Abs. 2 DBA-Japan.