Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Steuern vom Vermögen
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Vermögensteuer. Als Steuer vom Vermögen i.S. des Art. 2 Abs. 2 ist grundsätzlich jede Steuer zu verstehen, die auf das Vermögen i.S. des Art. 22 erhoben wird. Gegenstand dieser Steuern ist die Besteuerung der Vermögenssubstanz selbst. Als Steuern auf das Vermögen kommen bzw. kamen in Deutschland im Wesentlichen die Vermögensteuer, die Gewerbekapitalsteuer (als Teil der Gewerbesteuer) und die Grundsteuer in Betracht. Die Vermögensteuer wird allerdings für Zeiträume seit dem nicht erhoben, da das BVerfG mit Beschl. v. entschieden hat, dass § 10 Nr. 1 VStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist und der S. 189 Gesetzgeber bisher keine Neuregelung vorgenommen hat. Eine Gewerbekapitalsteuer wird in Deutschland ebenfalls nicht mehr erhoben.
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Grundsteuer. Nachdem die Vermögensteuer und die Gewerbekapitalsteuer in Deutschland nicht mehr erhoben werden, stellt aus deutscher Sicht einzig die Grundsteuer noch eine Steuer vom Vermögen i.S. des Art. 2 Abs. 2 dar, weil Bemessungsgrundlage der Grundsteuer der Grundbesitz selbst als reine Vermögenssubstanz ist. Eine abko...