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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

2. Konsequenzen

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Inhaltliche Übereinstimmung mit dem OECD-MA. Inhaltlich entspricht die Regelungssystematik von Art. 13 Abs. 8 DBA-Frankreich dem OECD-MA. Danach darf ausschließlich der Wohnsitzstaat private Ruhegehälter und Leibrenten besteuern. Insoweit ist in dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 8 mit der Verwendung des Begriffs der privaten Ruhegehälter bereits die Abgrenzung zu den von Art. 14 erfassten Ruhegehältern aus öffentlichen Kassen angelegt. Allerdings setzt Art. 13 Abs. 8 DBA-Frankreich nicht voraus, dass die Ruhegehälter und Leibrenten aus einer früheren unselbstständigen Arbeit stammen. Unter diesem Aspekt ist Art. 13 Abs. 8 DBA-Frankreich weiter gefasst als Art. 18 des OECD-MA.

145

Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Nach Art. 13 Abs. 8 DBA-Frankreich hat der Ansässigkeitsstaat das alleinige Besteuerungsrecht.

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