Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Konsequenzen
144
Inhaltliche Übereinstimmung mit dem OECD-MA. Inhaltlich entspricht die Regelungssystematik von Art. 13 Abs. 8 DBA-Frankreich dem OECD-MA. Danach darf ausschließlich der Wohnsitzstaat private Ruhegehälter und Leibrenten besteuern. Insoweit ist in dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 8 mit der Verwendung des Begriffs der privaten Ruhegehälter bereits die Abgrenzung zu den von Art. 14 erfassten Ruhegehältern aus öffentlichen Kassen angelegt. Allerdings setzt Art. 13 Abs. 8 DBA-Frankreich nicht voraus, dass die Ruhegehälter und Leibrenten aus einer früheren unselbstständigen Arbeit stammen. Unter diesem Aspekt ist Art. 13 Abs. 8 DBA-Frankreich weiter gefasst als Art. 18 des OECD-MA.
145
Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Nach Art. 13 Abs. 8 DBA-Frankreich hat der Ansässigkeitsstaat das alleinige Besteuerungsrecht.