Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VI. Zahlungsverpflichteter
107
Keine Beschränkungen hinsichtlich der Person des Zahlungsverpflichteten. Hinsichtlich der Person des Zahlungsverpflichteten ergeben sich aus dem Wortlaut des Art. 18 keine Beschränkungen. Bei dem Zahlungsverpflichteten muss es sich daher nicht um eine natürliche Person oder Gesellschaft i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bzw. b handeln.
108
Leistungen durch einen Dritten. Die Zahlung des Ruhegehalts bzw. der ähnlichen Vergütung muss nicht zwangsläufig durch den früheren Arbeitgeber erfolgen. Auch Leistungen eines Dritten — die für eine früher erbrachte Arbeitsleistung erfolgen — können die Voraussetzungen eines Ruhegehalts bzw. einer ähnlichen Vergütung erfüllen. Angesprochen sind aus deutscher Sicht Leistungen aus einem externen Durchführungs S. 1273 weg der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen einer Direktversicherung, Pensionskasse bzw. eines Pensionsfonds (vgl. Rz. 34). Für Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gilt Entsprechendes.
109
Ansässigkeit der Versorgungseinrichtung. Für die Anwendung des Art. 18 kommt spielt die Ansässigkeit der Versorgungseinrichtun...