Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Ansässigkeit des Empfängers des Ruhegehalts
104
In „einem Vertragsstaat“ ansässiger Empfänger. Der Wortlaut des Art. 18 setzt eine in „einem Vertragsstaat“ ansässige Person als Empfänger des Ruhegehalts bzw. der ähnlichen Vergütung voraus. Angesprochen ist mit „einem Vertragsstaat“ der Vertragsstaat, in dem die natürliche Person i.S.d. Art. 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ansässig ist (zu Einzelheiten des abkommensrechtlichen Ansässigkeitsstaats einer natürlichen Person vgl. Art. 4 Rz. 22 ff.).
105
Auseinanderfallen von Quellenstaat und Ansässigkeitsstaat. Art. 18 ist auch dann anwendbar, wenn der Quellenstaat des Ruhegehalts bzw. der ähnlichen Vergütungen und der Ansässigkeitsstaat des Empfängers zusammenfallen. Die Problematik einer Doppelbesteuerung stellt sich in diesem Fall allerdings nicht. Praktisch relevant ist daher vielmehr der Fall, dass die natürliche Person im Zeitpunkt der Zahlung des Ruhegehalts bzw. der ähnlichen Vergütungen in einem Vertragsstaat ansässig ist, bei dem es sich nicht um den Quellenstaat der Ruhegehaltszahlungen handelt. Denkbar ist allerdings auch, dass die Zahlung des...