Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Ähnliche Vergütungen für eine frühere unselbstständige Arbeit
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Erfassung von zwei Leistungskategorien. Die Abgrenzung zwischen Ruhegehältern und ähnlichen Vergütungen ist fließend. Die Ausführungen unter II. gelten daher für die in Art. 18 angesprochenen ähnlichen Vergütungen im Grundsatz entsprechend. Vor dem Hintergrund, dass Art. 18 beide Arten von Vergütungen erfasst, tritt aus Sicht der Praxis die Relevanz einer Abgrenzung zwischen Ruhegehältern und „ähnlichen Vergütungen“ allerdings in den Hintergrund. Ausgehend von dem Begriffsverständnis des OECD-MK 2017 werden von den ähnlichen Vergütungen andere Leistungen als wiederkehrende Geldleistungen sowie andere Leistungen mit Versorgungscharakter erfasst.
S. 1271
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Andere Leistungen als wiederkehrende Geldleistungen. Nach dem Begriffsverständnis des OECD-MK 2017 fallen Einmalzahlungen, die zur Abfindung von Versorgungsansprüchen geleistet werden, unter die ähnlichen Vergütungen. Zwingend ist diese Auslegung allerdings nicht, da sich der Charakter der Zahlungen durch die Form der Auszahlung im Grundsatz nicht verändert. Weiter...