Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Besondere Problemstellungen des Art. 18
a) Art. 18 enthält kein Korrespondenzprinzip zwischen Anspar- und Auszahlungsphase
5
Notwendigkeit einer Korrespondenz zwischen Anspar- und Auszahlungsphase. In systematischer Hinsicht resultieren die Schwierigkeiten bei der Anwendung des Art. 18 daraus, dass die Vorschrift ausschließlich eine Aussage zur Zuordnung des Besteuerungsrechts in der sog. „Auszahlungsphase“ der Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen trifft. In systematischer Hinsicht geht der Auszahlung eines Ruhegehalts bzw. einer ähnlichen Vergütung allerdings die in Art. 18 nicht angesprochene „Ansparphase“ voraus. Im Rahmen der Ansparphase trifft jeder Vertragsstaat auf der Grundlage seines innerstaatlichen Rechts die Entscheidung, ob die S. 1254 Beitragsleistungen zu einem Altersvorsorgesystem einer vor- oder nachgelagerten Besteuerung unterliegen. Danach werden Ruhegehaltszahlungen besteuert, falls sie auf steuerlich geförderten Beitragsleistungen beruhen (sog. nachgelagerte Besteuerung). Hingegen bleiben Ruhegehaltszahlungen steuerfrei, soweit sie auf steuerlic...