Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Grundsatz der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat
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Grundaussage des Art. 18. Art. 18 weist das Besteuerungsrecht für Ruhegehaltszahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine frühere unselbstständige Tätigkeit erzielt, ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu. Damit werden Zeitpunkt und Umfang der Besteuerung von Art. 18 erfasster Ruhegehaltszahlungen durch das innerstaatliche Recht des Ansässigkeitsstaats des Empfängers der Ruhegehaltszahlungen bestimmt. Der Quellenstaat, in dem die natürliche Person durch die Ausübung einer früheren unselbstständigen Tätigkeit den Anspruch auf Zahlung eines Ruhegehalts bzw. einer ähnlichen Vergütung erlangt hat, muss die Ruhegehaltszahlungen von der Besteuerung freistellen. Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich für Ruhegehälter (Art. 19 Abs. 2), die aus einer öffentlichen Kasse für die Ausübung früherer öffentlicher Funktionen gezahlt werden (vgl. hierzu Art. 19 Rz. 39 ff.).
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Auseinanderfallen von Quellenstaat der Ruhegehaltszahlungen und Ansässigkeitsstaat. Die in Art. 18 angelegte Unterscheidung zwischen dem Quell...