Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
155
Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 DBA-USA. Art. 17 DBA-USA weicht mehrfach von Art. 17 OECD-MA ab. Art. 17 Abs. 1 DBA-USA enthält eine Bagatellklausel. Danach gilt das Tätigkeitsstaatsprinzip nicht, wenn der Betrag der von dem Künstler oder Sportler bezogenen Einnahmen einschließlich der ihm erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten US-$ 20.000 oder den Gegenwert in Euro für das betreffende Kalenderjahr nicht übersteigt. Art. 17 Abs. 2 DBA-USA ist enger gefasst als Art. 17 Abs. 2 OECD-MA. Danach darf der Tätigkeitsstaat nur dann besteuern, wenn der Künstler oder Sportler an den Gewinnen der anderen Person, der die Einkünfte zufließen, unmittelbar oder mittelbar in irgendeiner Weise beteiligt ist.
156
Art. 17 Abs. 3 DBA-USA. Die Norm enthält zudem eine Sonderregelung zum Kulturaustausch.