Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Steuergläubiger
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Vertragsstaat. Indem Art. 2 Abs. 1 auf die Steuern abstellt, die für Rechnung eines Vertragsstaates oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden, wird der sachliche Anwendungsbereich des Abkommens (auch) an die Person des Steuergläubigers geknüpft. Was unter den Begriffen „Vertragsstaat“ oder „Gebietskörperschaften“ zu verstehen ist, ist im OECD-MA nicht definiert. Hinsichtlich der Vertragsstaaten ist dieses auch nicht erforderlich. Vertragsstaaten des DBA sind die völkerrechtlichen Vertragspartner des Einzelabkommens, also die Völkerrechtssubjekte, die das DBA geschlossen haben. Wer das ist, ergibt sich u.a. aus der Überschrift des jeweiligen DBA, ggf. auch aus dessen Präambel. In den deutschen DBA ist regelmäßig zudem in den jeweiligen Einzelabkommen (dort in Art. 3) eine ausdrückliche Definition der Vertragsstaaten enthalten (vgl. Art. 1 Rz. 2). Im Unterschied zu Art. 1, der auf die Ansässigkeit einer Person in einem der Vertragsstaaten abstellt, ist in Art. 2 Abs. 1 der Vertragsstaat ausschließlich in seiner Funktion als Hoheitsträger und Steuergläubiger ang...