Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
140
Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 DBA-Russland. Art. 17 Abs. 1 DBA-Russland stimmt inhaltlich mit Art. 17 Abs. 1 OECD-MA überein. Die Erwähnung des Vorrangs vor Art. 7 hat nur klarstellende Bedeutung. Art. 17. Abs. 1 DBA Russland ordnet zudem einen Vorrang vor Art. 14 an. Keine Besonderheiten bestehen auch in Bezug auf Art. 17 Abs. 2 DBA-Russland. Die Formulierung im Vergleich zu Art. 17 Abs. 2 OECD-MA weicht zwar darin ab, dass nicht auf eine „persönliche“, sondern eine „selbst“ ausgeübte Tätigkeit abgestellt wird. Diese Abweichung hat jedoch keine inhaltliche Bedeutung.
141
Art. 17 Abs. 3 DBA-Russland. Weiterhin enthält Art. 17 Abs. 3 DBA-Russland eine Regelung zum Kulturaustausch, die darauf abstellt, dass der Aufenthalt ganz oder zu mehr als der Hälfte aus öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften finanziert wird. Gleichgestellt ist die Finanzierung durch eine im anderen Staat als gemeinnützig anerkannte Einrichtung.