Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Kulturaustausch. Art. 16 Abs. 3 DBA-Luxemburg 2012 setzt voraus, dass unmittelbar der Aufenthalt selbst finanziert werden muss (Unterbringungskosten, aber auch Reisekosten). Nicht erforderlich ist eine gewisse Intensität oder Dauer des Aufenthalts im Tätigkeitsstaat (vgl. ). Wird nicht der Aufenthalt selbst finan S. 1239 ziert, findet Art. 16 Abs. 3 DBA-Luxemburg 2012 keine Anwendung. Die Finanzierung muss ganz oder überwiegend, also mehr als 50 % betragen. Der Tatbestand knüpft nicht an eine Finanzierung unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse, sondern an eine Finanzierung aus öffentlichen Mitteln an. Durch diese Terminologie wird deutlich, dass etwa auch Vertragsverhältnisse zwischen Künstlern und privaten Kassen erfasst sind, wenn sich diese in tatbestandlicher Weise aus öffentlichen Mitteln finanzieren.