Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Kulturaustausch. Art. 17 Abs. 3 DBA-Kanada stellt auf eine erhebliche Finanzierung aus öffentlichen Mitteln ab. Der Begriff ist inhaltsgleich mit einer wesentlichen Finanzierung. Nach deutscher Rechtsauffassung ist dies bei einem Finanzierungsanteil von ⅓ erfüllt (vgl. ). Erforderlich ist die Finanzierung des Aufenthalts selbst. Nicht erforderlich ist eine gewisse Intensität oder Dauer des Aufenthalts im Tätigkeitsstaat (vgl. ). Da eine mittelbare Finanzierung ausreichend ist, erfasst Art. 17 Abs. 3 DBA-Kanada auch Sachverhalte, in denen öffentliche Mittel über private Kassen geleitet werden. Die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 DBA-Kanada müssen nachgewiesen werden (vgl. ).