Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Im Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 1 DBA-Japan n.F. vermeidet Deutschland als Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der in Japan erzielten Einkünfte (Art. 22 Abs. 2 Buchst. c iv DBA-Japan). Japan als Ansässigkeitsstaat wendet ebenfalls die Anrechnungsmethode an (Art. 22 Abs. 1 DBA-Japan).