Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Kulturaustausch. Art. 16 Abs. 3 DBA-Großbritannien stellt darauf ab, dass der Aufenthalt im Tätigkeitsstaat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaates, einem seiner Länder oder einer Gebietskörperschaft eines Landes oder eines Vertragsstaats finanziert wird (vgl. zu dieser Formulierung und zu Nachweiserfordernissen ff.). Aus dem Wortlaut wird ersichtlich, dass die Norm nur dann eingreift, wenn unmittelbar der Aufenthalt selbst im Rahmen des Kulturaustauschs finanziert wird. Unerheblich ist die Dauer des Aufenthalts im Tätigkeitsstaat. Wird nicht der Aufenthalt selbst finanziert, findet Art. 16 Abs. 3 DBA-Großbritannien keine Anwendung. Der Tatbestand knüpft nicht an eine Finanzierung aus einer öffentlichen Kasse an. Durch die Begrifflichkeit wird deutlich, dass auch Vertragsverhältnisse zwischen Künstlern und privaten Kassen erfasst sind, wenn sich diese in tatbestandlicher Weise aus öffentlichen Mitteln finanzieren. Der Finanzierung aus öffentlichen Mitteln sind Finanzierungen durch im Ansässigkeitsstaat als gemeinnützig aner...