Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
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Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 DBA-Großbritannien. Das DBA-Großbritannien enthält in Art. 16 eine Sonderregelung zur Künstler- und Sportlerbesteuerung. Die Vorgängerregelung war in Art. XI Abs. 6 DBA-Großbritannien verankert und wich deutlich vom OECD-MA ab. Art. 16 Abs. 1 DBA-Großbritannien entspricht inhaltlich dem Art. 17 Abs. 1 OECD-MA. Das neue DBA enthält in Art. 16 Abs. 2 DBA-Großbritannien im Unterschied zum früheren DBA zudem eine mit dem Art. 17 Abs. 2 DBA-Großbritannien übereinstimmende Regelung.
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Art. 16 Abs. 3 DBA-Großbritannien. In Abweichung vom OECD-MA sieht Art. 16 Abs. 3 DBA-Großbritannien eine Sonderreglung zum Kulturaustausch vor, wonach das Besteuerungsrecht abweichend vom Tätigkeitsortprinzip explizit dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen ist. Die Norm beseitigt daher nicht lediglich das lex specialis-Verhältnis gegenüber Art. 7 und Art. 14 des DBA-Großbritannien.