Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Auslegungsfragen. Das Konkurrenzverhältnis zwischen Art. 13b DBA-Frankreich und der Grenzgängerregel des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich wird unterschiedlich beurteilt. Die Rechtsprechung hat sich aufgrund des generellen Verweises auf Art 13 (und damit auch die Grenzgängerregel des Art 13 Abs. 5) im Unterschied zu anders formulierten DBA für einen Vorrang des Art 13b Abs. 1 des Künstler- und Sportlerartikels ausgesprochen.
Art. 13b Abs. 1 erweitert den Anwendungsbereich über Künstler und Sportler hinaus auf Models. Eine Definition des Models findet sich in I. Nr. 2 des Protokolls zum DBA-Frankreich. Danach gilt hinsichtlich der Art. 13b Abs. 1 und 2 als Model eine Person, deren haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit darin besteht, der Öffentlichkeit Produkte (zum Beispiel Kleidung, Schmuck, Kosmetika) zu präsentieren, und zwar unabhängig von der Art der Präsentation (zum Beispiel Modenschauen oder Fotoaufnahmen). Erfasst sind daher m.E. neben den klassischen Fotomodellen auch neue Formen der Präsentation von Mode oder Kosmetika etwa durch Influencer oder Youtuber. Art. 1...