Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abkommensrecht
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Grundsatz. Art. 2 legt zusammen mit Art. 1 den Geltungsbereich für wesentliche Teile des Abkommens fest. Beide Vorschriften werden durch Art. 30 hinsichtlich des räumlichen Anwendungsbereichs des Abkommens ergänzt. Art. 1 und 2 bilden damit eine Anwendungsvoraussetzung für die nachfolgenden Verteilungsnormen (Art. 6 bis 22) und die Methodenartikel (Art. 23A/B), ohne sich mit diesen Artikeln zu überschneiden oder mit diesen zu konkurrieren. Zwischen Art. 2 und den Verteilungsnormen besteht jedoch eine Wechselwirkung, weil der sachliche Anwendungsbereich des OECD-MA durchaus durch die Ausgestaltung der Verteilungsnormen konkretisiert werden kann. Dies zeigt sich u.a. an Art. 22. Dort erfolgt zwar keine ausdrückliche Abgrenzung zu den Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern sowie zu den Steuern auf Vermögensübergänge. Diese sind aber als eigenständige Steuerarten aus dem Begriff der Steuern auf Vermögen i.S. dieses Abkommens auszuscheiden (vgl. Art. 22 Rz. 1 OECD-MK sowie Art. 22 Rz. 1).
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Diskriminierungsverbote, Informationsaustausch, Amtshilfe bei der Steuererhebung...