Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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5. Dreiecksfälle
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Ausgangssituation. Dreiecksfälle sind dadurch gekennzeichnet, dass die auftretenden Künstler und Sportler in einem anderen Staat ansässig sind, als die andere Person. Es kommt damit zu einer Situation, in denen der Auftrittsstaat (Staat A), der Ansässigkeitsstaat der anderen Person (Staat B) und der Ansässigkeitsstaat des S. 1228 Künstlers oder Sportlers (Staat C) auseinanderfallen. Es stellt sich die Frage, welches DBA anzuwenden ist. Die Problematik ist durchaus vielschichtig, denn diese hängt davon ab, wem nach den nationalen Vorschriften des Auftrittsstaats die Einkünfte steuerlich zugerechnet werden und ob das jeweilige DBA eine dem Art. 17 Abs. 2 vergleichbare Regelung enthält.
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Andere Person ist selbst steuerpflichtig. Fließen der in B ansässigen anderen Person Einkünfte aus einem Auftritt des Künstlers oder Sportlers im Staat A zu und werden die Einkünfte der anderen Person nach dem innerstaatlichen Recht des Auftrittsstaats (hier: A) der anderen Person als eigene Einkünfte zugerechnet, dann ist für die Beurteilung das DBA zwischen den Sta...