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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

3. „Andere Person“

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Erfasster Personenkreis. Art. 17 Abs. 2 verwendet den Begriff der „anderen Person“, ohne diesen zu definieren. Der Begriffsinhalt ist daher nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a auszulegen. Erfasst sind danach natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen (zu den Begrifflichkeiten vgl. Art. 3 Rz. 10 ff.). Der Kreis der erfassten Personen ist daher weit zu verstehen. Die andere Person muss als solche der Besteuerung unterliegen und die in Art. 17 Abs. 2 definierten Einkünfte erzielen. Nicht erfasst sind daher Personengesellschaften, die nach deutschem Rechtsverständnis als steuerlich transparent anzusehen sind (vgl. auch Rz. 43). Die Einkünfte können jedoch Art. 17 Abs. 1 unterfallen, wenn ein Künstler oder Sportler an einer Personengesellschaft beteiligt ist, diesem daher die entsprechenden Einkünfte zugerechnet werden und die Personengesellschaft Einkünfte aus der persönlich ausgeübten Tätigkeit eines Künstlers oder Sportlers erzielt.

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