Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. Auftrittsbezogene Tätigkeit und Begriff der Person
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Ausübungsbezug. Art. 17 Abs. 1 erfasst nach seinem Wortlaut nur die Einkünfte, die eine Person als Künstler oder Sportler aus ihrer im Tätigkeitsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht. Art. 17 Abs. 1 erfasst daher nur Einkünfte für die aktive Ausübung künstlerischer oder sportlicher Tätigkeit, nicht aber Einkünfte aus der S. 1214 Verwertung der sportlichen oder künstlerischen Tätigkeit. Das Merkmal der persönlichen Ausübung hat damit eine Abgrenzungsfunktion. Alle Aktivitäten (und damit auch die hierauf entfallenden Einkünfte), die nicht der persönlich ausgeübten Darbietung eines Künstlers oder Sportlers selbst zugeordnet werden können, ihren Wert jedoch aus der Darbietung schöpfen, sind daher im abkommensrechtlichen Sinne Verwertungshandlungen. Auf Verwertungseinkünfte ist im Regelfall Art. 12 oder Art. 7 anzuwenden.
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Aktive Tätigkeit. Die Ausübung erfordert eine aktive persönliche künstlerische oder sportliche Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers selbst im Tätigkeitsstaat. Der Künstler oder Sportler muss sic...