Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3. Ausübungsort
39
Ort der Tätigkeitsausübung, Ansässigkeit. Nach Art. 17 Abs. 1 muss die Tätigkeit im Quellenstaat persönlich ausgeübt werden. Maßgebend für die Ausübung ist die persönliche Anwesenheit im Quellenstaat (physische Präsenz). Dies erschließt sich bereits aus der ratio legis des Art. 17. Nicht entscheidend ist, wo sich das Publikum aufhält. Im Fall eines nur mittelbaren öffentlichen Auftritts kann sich das Publikum auch in einem anderen Staat aufhalten (etwa Live-Übertragung ohne Studiopublikum). Da von Art. 17 nur Ausübungseinkünfte erfasst sind, reicht die Verwertung einer in einem anderen Staat ausgeübten Tätigkeit in einem Staat nicht aus, um diesen zum Tätigkeitsstaat werden zu lassen. Die Ansässigkeit bestimmt sich nach allgemeinen Regeln (vgl. Art. 4). Zu prüfen ist für Zwecke des Art. 17 stets das DBA zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Tätigkeitsstaat. Unerheblich ist, wo der Schuldner der Vergütung ansässig ist.