Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Einkünfte, die dem Künstler/Sportler zufließen (Abs. 1)
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OECD-MA 1963/1977. Art. 17 wurde erst relativ spät im Jahre 1963 in das OECD-MA aufgenommen. Vorher enthielten die DBA noch keine spezielle Regelung für die Künstler- und Sportlerbesteuerung. Art. 17 OECD-MA 1963 entsprach dabei im Wesentlichen dem heutigen Art. 17 Abs. 1, wobei die Regelung die Besonderheit aufwies, dass nur die berufsmäßig ausgeübte Tätigkeit als Künstler oder Sportler erfasst waren. Durch das OECD-MA 1977 wurde die Regelung mit Änderungen in der Formulierung in Art. 17 Abs. 1 OECD-MA 1977 überführt. Die späteren OECD-MA beinhalten keine substantiellen Änderungen. Durch das Update 2014 wurde in Art. 17 der Verweis auf Art. 7 gestrichen. Zudem wurden in der englischen Fassung des OECD-MA die Begriffe „artists“ durch „entertainer“ und „sportsman“ genderneutral durch „sportsperson“ ersetzt. Keine diese Änderungen sollten inhaltliche Auswirkungen haben.