Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Aufbau der Vorschrift
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Art. 2 Abs. 1 umschreibt abstrakt den sachlichen Geltungsbereich des DBA. Danach gilt das DBA ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden. In Art. 2 Abs. 2 werden die zentralen Anknüpfungspunkte „Steuern vom Einkommen und vom Vermögen“ bestimmt. Ergänzend hierzu sieht Art. 2 Abs. 3 vor, dass die Vertragsstaaten die Steuern, auf die das Abkommen anzuwenden ist, konkret bezeichnen. Auch wenn Art. 2 Abs. 3 nicht abschließend zu verstehen ist, orientiert sich die praktische Abkommensanwendung zunächst an dieser Aufzählung; und zwar auch deshalb, weil diese Aufzählung Rückschlüsse auf die Auslegung der in Art. 2 Abs. 1 und 2 verwendeten Begriffe zulässt. Art. 2 Abs. 4 trägt schließlich dem Umstand Rechnung, dass das Steuerrecht der Staaten kein statischer Zustand und ständigen Änderungen unterworfen ist. Dem müssen sich auch internationale Regelungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen anpassen. Vor diesem Hintergrund akzeptiert Art. 2 Abs. 4 die Möglichkeit der Vertragss...